Taufe
Karl Hörmann
Lexikon der christlichen Moral

LChM 1969, Sp. 1190-1202


Gott bietet in seiner Offenbarung dem Menschen sein Heil an u. öffnet ihm den Zutritt dazu in der T. (die T., "das Tor zum geistl. Leben", D 1314 [696]; "das Tor zur christl. Religion u. zum ewigen Leben", Rit. Rom. II 1,1). Der Mensch, der im Wissen um diesen Zusammenhang sich taufen läßt, macht damit ernst mit seinem Glauben, durch den er das Heilsangebot Gottes annimmt. "Wer glaubt u. sich taufen läßt, wird gerettet werden" (Mk 16,16).


1. Wie die Offenbarung uns zeigt, begibt sich der Mensch, der sich gläubig taufen läßt, dadurch in die Schicksalsgemeinschaft mit Christus ("Denn ihr alle, die ihr auf Christus getauft seid, habt Christus angezogen", Gal 3,27): durch sein Untergehen im Wasser der T. vereint er sich mit dem Christus, der zu unserer Erlösung in Tod u. Grab hinuntergestiegen ist, u. wird eben dadurch Teilhaber am Leben auch des verherrlichten Christus. "Wir sind also durch die Taufe auf seinen Tod mit ihm begraben, damit, wie Christus durch die Herrlichkeit des Vaters v. den Toten auferweckt wurde, so auch wir in einem neuen Leben wandeln. Denn wenn wir mit dem Bilde seines Todes zusammengewachsen sind, so werden wir es erst recht auch (mit dem Bilde) der Auferstehung sein ... Sind wir aber mit Christus gestorben, so glauben wir, daß wir auch mit ihm leben werden" (Röm 6,4 f.8; vgl. Kol 2,12.20; 2. Vat. Konz., SC 6; LG 7 15; UR 22). Das Taufwasser, das Bild des Grabes Christi, wird damit zugleich zum "Bad der Wiedergeburt" (Tit 3,5; vgl. Joh 3,5; 2. Vat. Konz., LG 9), das dem Menschen das Leben der Kinder Gottes schenkt (vgl. Gal 3,26 f; 1 Joh 3,9; 5,18; 2.Vat. Konz., SC 6 10, LG 9 11 64).

Wer diese Gemeinschaft mit Christus eingegangen ist, bleibt ein für allemal als zu Christus gehörig gezeichnet ("Der aber, der uns samt euch auf Christus festgegründet u. uns gesalbt hat, das ist Gott; er hat uns auch das Siegel aufgedrückt u. als Angeld den Geist in unsere Herzen gegeben", 1 Kor 1,21 f; vgl. Eph 4,30; Taufcharakter D 781 1313 1609 1767 1998 2566 [411 695 852 960]; 2. Vat. Konz., LG 11; daher Unwiederholbarkeit der Taufe, D 183 316 319 f 478 580 646 810 855 903 1081 1313 1609 1624 1671 [88 249 296a 335 435 464 482 574a 695 852 867 895]; CICc. 745 §1). Er ist Glied des Leibes Christi, der Kirche ("Denn in einem Geiste sind auch wir alle zu einem Leibe getauft worden", 1 Kor 12,13; D 394 1314 1671 1730 2567 3685 3705 3802 [197 696 895 933 2203 2229 2286]; 2. Vat. Konz., LG 11 14 31; UR 3 22; PO 5; AG 7; CICc. 87; Thomas v. A., S.Th. 3 q.67 a.2; q.69 a.5).

Das wesentl. Element der durch die T. begründeten Gemeinschaft des Menschen mit Christus ist das Anteilhaben an seinem inneren Leben, das Leben der Wiedergeburt aus dem "Geist" ("Wer nicht aus Wasser u. Geist geboren wird, kann nicht in das Reich Gottes eingehen", Joh 3,5; "Denn in einem Geiste sind auch wir alle zu einem Leibe getauft worden ..., u. wir sind alle mit einem Geiste getränkt worden", 1 Kor 12,13; vgl. Ez. 36,25 f;1 Petr 1,3.23; D 219 223 231 239 247 903 1311 1314 1672 1730 [102 109a 130 140 482 695 f 895 933]; Thomas v. A., S.Th. 3 q.66 a.9), das Leben der Gnade (D 111 780 904 [47 410 483]) mit den in ihm enthaltenen u. zu entfaltenden Ansätzen (übernatürl. Tugenden, Gaben d. Hl. Geistes; vgl. D 904 1528 1530 f 1561 [483 799 f 821]) u. der Ausrichtung auf die Gandenhilfen zur Bewahrung u. Pflege dieses Lebens, darunter auch auf die übrigen Sakramente (die T., "das Tor u. die Grundlage der Sakramente", CICc. 737 § 1; vgl. D 1314 [696]).

Wer in Christus mit Gott verbunden ist, kann nicht zugleich durch die Sünde v. Gott getrennt sein. Der Mensch also, der die T. mit Gnadenfrucht empfängt, wird durch sie v. Sünde frei, v. der Erbsünde (D 223 231 239 325 637 685 780 794 904 1076 1316 1513-15 2559 [102 109a 130 - 322 348 410 424 483 574a 696 790-92 1488]) u. v. jegl. persönl. Sünde (D 150 231 540 632 777 794 854 1316 1515 1529 1672 [86 109a 287 324 407 424 464 696 792 799 895]). "Bekehrt euch, u. ein jeder v. euch lasse sich taufen auf den Namen Jesu Christi zur Vergebung der Sünden" (Apg 2,38). Die T. ist "nicht eine Beseitigung leiblichen Schmutzes, sondern Bitte zu Gott um ein gutes Gewissen kraft der Auferstehung Jesu Christi" (1 Petr 3,21). "Überhaupt alle Vergehen tilgt die hl. Taufe; sowohl die Erbsünde wie auch die eigenen, die Worte, Taten, Gedanken, die unbewußten, alle werden sie vergeben" (Augustinus, De symb. ad catech. 10, PL 40,659). Mit den Sünden werden in der T. auch alle zeitl. u. ewigen Stündenstrafen nachgelassen; Christus reinigt seine Kirche "im Wassserbad durch das Wort" u. will, daß sie ohne Fehler od. Runzeln od. dgl. sei (Eph 5,26 f; vgl. D 857 1316 1515 1543 1672 [464 696 792 807 895]; Thomas v. A., S.Th. 3 q.69 aa. 2 f). Reinigung v. Sünden u. Wiedergeburt zum neuen Leben sind nicht zwei aufeinanderfolgende Stufen, sondern zwei gleichzeitig gegebene Seiten der Rechtfertigung (D 904 1528 [483 799]).

Im Hinblick auf die Wirkungen kann also die T. "Sakrament der Wiedergeburt" genannt werden (vgl. Thomas v.A., S.Th. 3 q.66 a.1; Cat. Rom. II 2,4).


2. Wie sich aus der Offenbarung erkennen läßt, ist die T. Tor des Heiles, an dem der Mensch nicht vorübergehen darf.


a) Aus dem Wort Jesu "Wer nicht aus Wasser u. Geist geboren wird, kann nicht in das Reich Gottes eingehen" (Joh 3,5; vgl. Mk 16,16; Mt 28,19; Apg 2,38) ergibt sich die Heilsnotwendigkeit der T. Auf ihr beharren die Tradition (vgl. Ambrosius, De Abrah. II 11,84; Augustinus, De anima III, 9,12; PL 14,521; 44,516) u. die kirchl. Lehre (D 219 231 903 1314 1524 1618 1672 2536 [- 109a 482 696 796 861 895 1470]; 2. Vat. Konz., LG 14; AG 7).

Da jedoch die Hauptwirkung der T. die Eingliederung in Christus, den Erlöser, ist, erhebt sich hinsichtl. ihrer Heilsnotwendigkeit dieselbe Frage wie hinsichtl. der zum Heil notwendigen Zugehörigkeit zur Kirche, dem mystischen Leib Christi. Zweifellos kann der Mensch das Heil nur durch Christus gewinnen; die Gemeinschaft mit ihm ist das eigentl. "Tor zum ewigen Leben" (Rit. Rom. II 1,1). Der Mensch kann aber zur Gemeinschaft mit Christus auf verschiedenen Wegen gelangen u. so auch die Zugehörigkeit zur heilsnotwendigen Kirche in verschiedenen Stufen erreichen (vgl. 2. Vat. Konz., LG 14 f; UR 3).

Die Heilsnotwendigkeit der Wasser-T. für den Wissenden, der zu ihrem Empfang die Möglichkeit hat, ist aus dem Wort der Hl. Schrift klar (vgl. Thomas v. A., S.Th. 3 q.68 a.2). Er hat die Pflicht, die zum Empfang der T. notwendigen Schritte zu unternehmen u. damit nicht lang zu zögern.

Dafür, daß der Heilswille Gottes (1 Tim 2,4-6) den Ungetauften umfängt, der durch das Martyrium um des Glaubens willen (Blut-T.) in besonderer Wirklichkeitstreue am Erlöserleiden teilhat, bürgt uns das Wort Jesu: "Jeder nun, der sich vor den Menschen zu mir bekennt, zu dem werde auch ich mich vor meinem Vater im Himmel bekennen" (Mt 10,32). "Wer sein Leben verliert um meinetwillen, der wird es finden" (Mt 10,39; 16,25). In übertragenem Sinn nennt Jesus das Martyrium sogar eine T. (Mk 10,38 f). Die Väter erklären daher, daß nach dem Willen Christi die Martyrer durch ihr Blut gereinigt werden wie die Getauften durch das Wassser (vgl. Augustinus, De civ. D. XIII. 7, PL 41,381). Die Kirche betet seit den Anfängen nicht für die Martyrer, sondern verehrt sie gleich nach dem Tod u. ruft sie an, auch wenn sie vor der T. getötet wurden (z.B. Emerentiana).

Der allg. Heilswille Gottes läßt auch den nicht untergehen, der entschieden bereit ist, auf Gottes Absichten einzugehen (vgl. D 340 623 2305 2429 3014 [160 a II 318 1295 1379 1794]). In seiner Bereitschaft ist der Wille enthalten, die T. zu empfangen, u. er wird zum ausdrückl. Verlangen, sobald der Mensch v. ihr erfährt (Begierde-T., votum baptismi; vgl. D 121 184 741 1524 3869 [52e 388 796]; Thomas v. A., S.Th. 3 q. 68 a.2). Jesus selbst läßt erkennen, daß der Gemeinschaft mit Gott teilhaftig ist, wer entschiedene Liebe zu Gott hat (Joh 14,23). Er verspricht dem sich bekehrenden ungetauften Schächer: "Heute noch wirst du mit mir im Paradiese sein!" (Lk 23,43). Während Petrus im Haus des Heiden Kornelius das Evangelium verkündet, kommt der Hl. Geist auf seine Zuhörer schon vor ihrer T. herab, so daß Petrus die verwunderten Judenchristen fragt: "Könnte wohl jemand denen noch das Wasser der Taufe verweigern, die gleich uns den Hl. Geist empfangen?" (Apg 10,44-47). Ambrosius versichert v. Valentinian, der in der Vorbereitung auf die T. gestorben ist: "Dem ich die Wiedergeburt schenken sollte, den habe ich verloren; er aber hat die Gnade, die er begehrte, nicht verloren" (De obitu Val. 51, PL 16,1368).

Schon die Väter kennen die Dreiteilung Wasser-T. (baptismus fluminis), Begierde-T. (b. flaminis od. Spiritus Sancti) u. Blut-T. (b. sanguinis) (Ambrosius, In Ps 118 serm. 3; Hieronymus, Super Eph 4; Augustinus, De bapt. IV 21; PL 15,1292; 26,528; 43,172; Gregor v. Naz., Or. 39, PG 36,355).


b) Damit die T. ihren Sinn erreicht, muß der Empfänger mit Hilfe der Gnade gewisse Voraussetzungen erfüllen.


b.1) Für den entscheidungsfähigen Menschen kommt die T. nur zustande, wenn er selbst getauft werden will; ohne sein Wissen u. Wollen kann er nicht getauft werden (D 781 2836 3333-35 [411 - 1966a]; CICc. 752 § 1). Das wahre Verlangen nach der T. setzt den Glauben voraus (vgl. Mk 16,16: Kol 2,12; D 1526 2380 f 2836 f 3333 - 35 [798 1349 ab - 1966 a]).

Kleinkinder u. sonstige Entscheidungsunfähige können auf die Entscheidung jener hin, die für sie verantwortl. sind, getauft werden. Kinder nichtkath. Eltern ohne deren Zustimmung zu taufen, ist außer dem Fall ihrer Todesgefahr nicht erlaubt, da ihr Leben in der Kirche, der sie in der T. eingegliedert werden, kaum entfaltet werden kann (vgl. D 2552-62 3296 [1481-90]; CICcc. 750 f). Von Kindern kath. Eltern wünscht die Kirche, daß sie möglichst bald getauft werden (CICc. 770)

Den entscheidungsunfähigen Täufling vertritt bei der T. der Pate. Auch der erwachsene Täufling kann u. soll im Paten einen Helfer zum christl. Leben gewinnen (vgl. CICc. 769; geistl. Verwandtschaft zwischen Paten u. Täufling, c.768; Rit. Rom II 2, B 31). Gemäß uralter Sitte der Kirche (vgl. Tertullian, De bapt. 18, PL 1,1330) soll bei der T., bes. bei der feierlichen, nach Möglichkeit ein Pate mitwirken (c.762), der vor der Kirche den Glauben des Täuflings bezeugt u. sich für seine Entfaltung verbürgt (vgl. Sekr. f.d. Einh. d. Chr., Dir. oec. 28.4.1967, 57). Sinnvoll kann das Patenamt nur übernehemen, wer selbst kath. Christ ist (c.765), mindestens in das 14. Lebensjahr getreten ist, das nötige Glaubenswissen hat u. ein christl. Leben führt (c.766). Ein nichtkath. Ostchrist (dessen Kirche der katholischen sehr nahe steht) darf zusammen mit einem kath. Christen als Pate zugelassen werden, sofern für die kath. Erziehung des Getauften, für die der kath. Pate Verantwortung trägt, genügend gesorgt ist (Dir. oec. 48). Ein Verwandter oder Freund des Täuflings, der einer andern (v. der kath. Kirche entfernteren) christl. Gemeinschaft angehört, darf zwar nicht Pate, kann aber zusammen mit einem kath. Paten christl. Zeuge der T. sein (Dir. oec. 57). Ohne eigene Zustimmung kann niemand Pate werden; umgekehrt kann niemand sich auch selbst zum Paten machen , ohne darum gebeten zu sein (c. 765).

Nach dem Wunsch der Kirche soll dem Täufling ein christl. Name (wenigstens als zweiter Name) gegeben werden (c. 761).


b.2) Der entscheidungsfähige Mensch kann die Gnadenfrucht der T. nur erlangen, wenn er seine etwa begangenen schweren Sünden entschieden bereut (vgl. D 1525 f 2836 f [797 f -]; CICc. 752 § 1). "Bekehrt euch, u. ein jeder v. euch lasse sich taufen auf den Namen Jesu Christi z. Vergebung der Sünden" (Apg 2,38). Die Echtheit der Reue zeigt sich im entsprechenden Verhalten (vgl. Augustinus, De conjug. ad II 16, PL 40,482 f).

Auf jeden Fall gehört zur rechten Verfassung des entscheidungsfähigen Taufwerbers seine Bereitschaft, ein volles christl. Leben zu führen u. die Sünde zu meiden (D 1526 [798]; 2. Vat. Konz., LG 10 f 33; CICc. 752 § 2). "Wir wissen ja, daß unser alter Mensch mitgekreuzigt worden ist, damit der Sündenleib vernichtet würde, auf daß wir nicht mehr der Sünde dienten ... So müßt auch ihr euch als solche betrachten, die für die Sünde tot sind, für Gott aber in Jesus Christus leben" (Röm 6,6.11). "Wir wissen, daß jeder, der aus Gott gezeugt ist, nicht sündigt" (1 Joh 5,18; vgl. 3,9).


3. Zum gültigen u. erlaubten Vollzug der T. muß der Spender bestimmte Voraussetzungen erfüllen.


a) Zur Spendung der T. fähig ist jeder Mensch, der den Vernunftgebrauch hat (D 110 f 120 123 f 137 f 183 211 214 305 315 f 320 356 478 646 802 1315 1349 1617 2536 2567 3126 [46 f 52 d 53 55 f 88 94 97 169 249 335 430 696 712 860 1417]; CICc. 742 § 1). Die Kirchenväter stehen in überwiegender Mehrheit zur Gültigkeit der v. Laien gespendeten Taufe (vgl. Tertullian, De bapt. 17, CSEL 20,214 f). Zur Begründung wird auf die allg. Heilsnotwendigkeit der T. (vgl. Thomas v. Aquin., S.Th. 3 q.67 a.3) u. das Wirken der Sakramente aus Gottes Kraft (vgl. Augustinus, Ep. 105,3.12, PL 33,400 f) verwiesen. Als Grundlage der Taufgewalt getaufter Spender kann man ihr Teilhaben am Priestertum Christi (gemeinsames Priestertum der Gläubigen) ansehen; als Grundlage der Gewalt ungetaufter Spender die Hinordnung jedes Menschen auf Christus (es gefiel Gott, "das All in Christus wieder unter ein Haupt zu fassen, das himmlische und das Irdische", Eph 1,10).

Freil. darf nach der Bestimmung der Kirche die feierl. T. (mit allen im Rituale vorgesehenen Zeremonien; CICc. 737 § 2) nur der Priester od. der Diakon spenden (D 1315 [696]; 2. Vat. Konz., LG 29; CICcc. 738.741). Für die Spendung der feierl. T. ist der Pfarrer auf seinem Gebiet zuständig (CICc. 462 n.1), für die T. eines Erwachsenen der Ortsordinarius (c. 744).

Im Notfall darf jeder Priester od. Diakon die Erlaubnis des Ortsordinarius od. des Pfarrers voraussetzen (CICc. 738 § 1). Bei Lebensgefahr des Täuflings ist in Ermangelung eines Priesters od. Diakons jeder Mensch, der den Vernunftgebrauch hat, zur Spendung der T. befugt u. verpflichtet (Not-T.; vgl. CICc. 742; c.759 § 1; Pius XII., UG 1061 [DRM XIII 339 f]). In Ländern, in denen geweihte Spender fehlen, können Katechisten mit der Spendung beauftragt werden. Der Spender, der nicht Priester od. Diakon ist, darf nur die wesentl. Taufhandlung (Materie u. Form) vollziehen, nicht aber die sie umgebenden Zeremonien; diese sollen bei Möglichkeit durch einen Priester od. einen Diakon in der Kirche nachgeholt werden (CICc. 759 § 3). Das 2. Vat. Konz. sieht vor, daß eine Kurzform des Ritus für die mit der T. beauftragten Katechisten u. die Nottaufenden geschaffen werde (SC 68). Im übrigen darf der Ortsordinarius die T. ohne Zeremonien (Privat-T.) nur erlauben, wenn ein nichtkath. Getaufter kath. wird u. wegen Zweifels an der Gültigkeit seiner nichtkath. T. bedingungsweise getauft wird (CICc. 759 § 2); zur Spendung einer solchen Privat-T. sind der Priester u. der Diakon befugt.


b) Um wirkl. zu taufen, muß der Spender taufen wollen, d.h. zu tun beabsichtigen, was die Kirche mit der T. tut (D 1315 1617 2328 [696 860 1318]; CICc. 742 § 1).

Wenn auch die Gültigkeit des Sakraments nicht v. der Heiligkeit des Spenders abhängt (vgl. D 580 644 [296a 334a]), erfordert doch die Ehrfurcht vor dem göttl. Urheber u. Hauptspender des Sakraments, daß er sich dabei im Gnadenstand befinde. Ohne Schuld mag der taufende Todsünder bleiben, wenn ihm im Fall der Not-T. nicht genug Zeit bleibt, sich in die geziemende Verfassung zu bringen.


c) Den ernsten Willen, das Sakrament zustandekommen zu lassen, erweist der Spender durch die nötige Aufmerksamkeit, mit der er darauf bedacht ist, die wesentl. sakramentale Handlung (Materie u. Form) richtig zu vollziehen.


c.1) Als bei der T. zu verwendendes stoffl. Element (entfernte Materie) zeigt uns die Hl. Schrift Wasser (Joh 3,5; Apg 8,36.38; vgl. Lehre der zwölf Apostel 7,1). Die Kirche lehrt daher, zur T. sei "wahres u. natürl. Wasser" notwendig (D 1615 [858]; vgl. 802 903 1082 1314 [430 482 574a 696]; CICc. 737 § 1). Nach Thomas v. A. (S.Th. 3 q.66 a.3; vgl. Cat. Rom II 2,8) erscheint für die T., das notwendigste Sakrament, Wasser nicht nur desh. als passend, weil es sich im allg. leicht beschaffen läßt, sondern auch wegen seiner symbolischen Kraft (Waschen u. Erfrischen).

Für die feierl. T. schreibt die Kirche Taufwasser vor, das vom Pfarrer in der Osternacht, bei Bedarf auch zu einer anderen Zeit, geweiht wird (CICc. 757). Das 2. Vat. Konz. sieht für T.n außerhalb der österl. Zeit die Weihe des Taufwassers bei der Taufspendung selbst vor (SC 70).

Die mit dem Wasser am Empfänger zu vollziehende Handlung (nähere Materie) soll die Wirkung der T. bezeichnen. Auf seine Teilnahme am erlösenden Sterben u. Begrabenwerden Christi weist deutl. sein völliges Eintauchen (Immersions-T.) hin ("Wir sind also durch die Taufe auf seinen Tod mit ihm begraben", Röm 6,4; "in der Taufe mit ihm begraben", Kol 2,12), das zugleich den Charakter des v. Sünden reinigenden Bades (vgl. Apg 22,16; 1 Kor 6,11; Eph 5,26; Hebr 10,22) der Wiedergeburt (vgl. Tit 3,5; Joh 3,5; 1 Joh 3,9; 5,18) hat. Lang war das Eintauchen die gewöhnl. Gestalt der Taufe (vgl. Lehre der zwölf Apostel 7,2; Thomas v. A., S.Th. 3 q.66 a.7; D 445 589 757 [229 279a 398]) u. ist auch heute zulässig (CICc. 758). - Vom Anfang an wurde die T. in gewissen Situationen auch durch Übergießen od. Besprengen vollzogen (Infusions- od. Aspersions.-T.). Die 3000 am Pfingstfest (Apg 2,41), der Kerkermeister v. Philippi mit seiner Familie (Apg 16,33), bettlägerige Kranke konnten kaum durch Eintauchen getauft werden. Ausdrückl. wird die T. durch Übergießen v. der "Lehre der zwölf Apostel" (7,3; vgl. Cyprian, Ep. 69,12, CSEL 3/2, 760) bezeugt. Die Taufe durch Übergießen ist heute allg. übl., die durch Besprengen jedoch nicht mehr gestattet (CICc. 758). Zur Wahrung der Zeichenhaftigkeit muß das Übergießen so geschehen, daß es unzweifelhaft den Charakter der Abwaschung des Täuflings hat. - Im lat. Ritus schreibt die Kirche zumindest für die feierl. T. das dreimalige Eintauchen od. das dreimalige Übergießen des Kopfes in Kreuzesform vor (Rit. Rom. II 1,10, vgl. Lehre der zwölf Apostel 7,3; Thomas v. A., S.Th. 3 q.66 a.7 ad 3; D 445 757 [229 398]).


c.2) Die Worte, durch die die Taufhandlung eindeutig als solche bestimmt wird (Form), lehnen sich an Schrift ("Taufet sie auf den Namen des Vaters u. des Sohnes u. des Hl. Geistes", Mt 28,19) u. Überlieferung ("Taufet auf den Namen des Vaters u. des Sohnes u. des Hl. Geistes", Lehre der zwölf Apostel 7,1) an. Im lat. Ritus heißen sie: "Ich taufe dich im Namen des Vaters u. des Sohnes u. des Hl. Geistes" (Rit. Rom. II 1,8; D 111 123 176 f 214 445 580 582 588 589 592 644 646 757 802 903 1314 2327 [47 53 82 97 229 296a 297 297a 334a 335 398 430 482 696 1317]). Die bei den Griechen übl. Form ("Dieser Diener Gottes wird bzw. werde auf den Namen des Vaters u. des Sohnes u. des Hl. Geistes getauft") wurde vom kirchl. Lehramt ausdrücklich als gültig anerkannt (D 1314 [696]). Die T. bloß "im Namen Jesu" (vgl. Apg. 2,38; 19,5) ist, ob gültig od. nicht, heute nicht zulässig (vgl. D 111 211 445 646 [47 94 229 335]).


c.3) Außerhalb der Todesgefahr ist der Spender verpflichtet, die T. feierl., d.h. mit allen vorgesehenen Zermonien, zu spenden. Da diese wegen ihres verschiedenen Ursprungs nicht ein harmonisches Ganzes bilden u. den heutigen Verhältnissen nicht entsprechen, wünscht das 2. Vat. Konz. ihre sinnvolle Erneuerung. Der Ritus der Kinder-T. soll der tatsächl. Situation der Kinder angepaßt werden; die Rolle der Eltern u. der Paten u. ihre Pflichten sollen darin deutlicher hervortreten (SC 67). Für die Erwachsenen-T. sieht das Konzil zwei Formen vor, eine einfache u. eine feierl. (diese unter Berücksichtigung des wiederhergestellten Katechumenats); mit der Erwachsenen-T. soll eine hl. Messe mit einem neu zu schaffenden Text verbunden werden (ebd. 66). Auch für die Ergänzung der Zeremonien nach einer Not-T. wünscht das Konzil einen neuen Ritus, der deutlicher erkennen läßt, daß der Notgetaufte schon in die Kirche aufgenommen ist (ebd. 69).

Hinsichtl. der Zeit der Spendung macht die Kirche keine Einschränkung. Wenn es leicht geschehen kann, soll die feierl. T., im besonderen die v. Erwachsenen, auf die Osternacht angesetzt werden (vgl. CICc. 772); dies wäre freil. nicht zu raten, wenn man auf die Osternacht zu lang warten müßte (vgl. Rit. Rom II 4,5). Im übrigen eignet sich zur T. vor allem der Sonntag wegen seiner Beziehung zu Ostern. Bei auftretender Lebensgefahr des Täuflings soll er selbstverständl. unverzügl. getauft werden (CICc. 771).

Die Not.-T. darf natürl. auch an jedem Ort gespendet werden (CICc. 771), die feierl. T. in einer Kirche od. einem Oratorium (c. 773); ihren vollen Sinn erreichen die Zeremonien in der Pfarrkirche (diese muß einen Taufbrunnen haben, c.774 § 1). Zur Spendung der feierl. T. in Privathäusern ist eine besondere kirchl. Erlaubnis erforderl. (c.776 § 1).


d) Zu den Pflichten des Spenders gehört es, darauf zu achten, daß der entscheidungsfähige Täufling auf das Sakrament genügend vorbereitet ist.

Dieser muß, um die T. menschenwürdig anstreben zu können, ein gewisses Maß an Glaubenswissen haben. Zu seinem Erwerb muß in der Regel der T. ein Unterricht vorangehen (vgl. CICc. 752 § 1). Das 2. Vat. Konz. regt die Wiederherstellung eines mehrstufigen Katechumenats mit entsprechendem Unterricht u. in Abständen aufeinanderfolgenden Zeremonien an, überläßt die Einführung aber den Ortsordinarien (SC 64). In Todesgefahr des Täuflings genügt seine irgendwie ausgedrückte Zustimmung zu den Grundwahrheiten u. den Geboten der christl. Religion (CICc. 752 § 2; D 2380 f [1349 ab]).

Für den Täufling, der schwer gesündigt hat, kann die T. ihre Gnadenfrucht nur hervorbringen, wenn er seine Todsünden entschieden bereut. Der Spender muß sich darum kümmern, ob der Täüfling diese Voraussetzung erfüllt, u. ihn dazu anregen (CICc. 752 §1), gegebenenfalls auch den Erweis der echten Reue durch Ablassen v. einem sündhaften Verhalten verlangen. Im Notfall darf er sich mit dem ernsten Versprechen des Taufwerbers, die Gebote beobachten zu wollen, u. der darin enthaltenen Reue zufrieden geben (c. 752 § 2).


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