Schule
Karl Hörmann
Lexikon der christlichen Moral

LChM 1969, Sp. 1041-1046


Da die Eltern die für die Entfaltung u. Daseinssicherung des Kindes notwendige Unterweisung (mit der immer auch Erziehung verbunden ist) heute meistens nicht selbst leisten können, sind sie verpflichtet, ihre Kinder in vertrauenswürdige S.n zu schicken. Die S. ist grundsätzl. als Vertreterin der Eltern zu sehen.

Die an der S. zunächst Interessierten sind also die Eltern, die ja das erste Recht u. die erste Pflicht der Erziehung haben (D 3685 3690 [2203 -]; Pius XII., UG 1668 f 1697 f 4999 [DRM XI 196 f, VII 264 -]; 2. Vat. Konz., GE 4; DH 5). Zw. ihnen u. dem Staat ist daher die Schulfrage in erster Linie zu regeln, nur in zweiter Linie zwischen Kirche u. Staat. Die Eltern haben das Recht u. die Pflicht, mit allen Kräften danach zu streben, daß ihre Kinder in der S. nicht in einem anderen Geist erzogen werden, als sie selbst sie erziehen dürfen, u. die S. als Vertreterin der Eltern ist zu anderer Erziehung nicht berechtigt.

An der S. ist ferner die Kirche interessiert. Gemäß ihrem gottgegebenen Lehr- u. Erziehungsauftrag muß sie nicht nur den Religionsuntericht besorgen, sondern auch darauf sehen, daß in den S.n der Glaube u. die guten Sitten zumindest nicht geschädigt werden (CICc.1381). Darüber hinaus ist sie auf Gründung kath. S.n bedacht u. lehnt das staatl. Schulmonopol als nicht notwendige u. die Rechte der Eltern u. der Kirche verletzende Freiheitsbeschränkung ab (D 2945 2947 3686-89 [1745 1747 2204-06]; Pius XII., UG 1585 1600 1608 1610 1668 f 4995 4999 5006 5039-43 [DRM VIII 461 f, X 248, VIII 217 f, XI 196 f, XVIII 746; AAS 1958, 697; DRM XIX 589-92]; 2.Vat. Konz., GE 4 6 9 f; DH 5).

Damit wird nicht geleugnet, daß in den modernen Verhältnissen auch der Staat die Pflicht u. das Recht hat, auf dem Gebiet der Bildung fördernd, ergänzend u. leitend einzugreifen, soweit es die ihm übertragene Gemeinwohlaufgabe erfordert, jedoch ohne ungebührl. Beeinträchtigung der Freiheit (D 3691-96 [2208-11]; Pius XII., UG 4999 5013 5022 [DRM -; AAS 1958, 700; -], 2. Vat. Konz., GE 4 6; DH 5). Um das heute notwendige Mindestmaß an Bildung u. staatstragender Gesinnung zu sichern, ist der Staat zum Lernzwang hinsichtl. des Grundwissens berechtigt. Da dieses Mindestmaß im allg. nur in S.n erworben werden kann u. da die S. auch zu freundschaftl. Zusammenleben erzieht, hat auch der staatl. Schulzwang noch eine gewisse Berechtigung, obgleich es davon in begründeten Fällen Ausnahmen geben muß. Über die Erwerbung des Mindestmaßes an Bildung hat der Staat die Oberaufsicht zu führen, hat die Lehrkräfte auf ihre Befähigung zu prüfen, hat auch in seinem eigenen Interesse nur sittl. einwandfreie Lehrer zuzulassen. Bei (verschuldeter od. nicht verschuldeter) Nichterfüllung der Erziehungsaufgabe durch die Eltern hat die Staatsgewalt subsidiarisch einzugreifen.

Dem Staat muß es genügen, daß die notwendige Bildung erworben wird; wollte er darüber hinaus auch noch das geistige Gepräge der S.n vorschreiben, in der es geschieht, würde er die Freiheit ohne Notwendigkeit u. daher ungebührl. einschränken (vgl. Pius XII., UG 1712 4994 [DRM VII 270, XVIII 754 f]; 2. Vat. Konz., GE 5-7; DH 5). Geschichtl. waren Familie u. Kirche lange Zeit die einzigen, die sich um die S. kümmerten. Erst verhältnismäßig spät kam das Bemühen des Staates hinzu. Wenn der Staat heute S.n einrichtet, tut er es als Stellvertreter der Eltern, hat sich daher nach deren Wünschen zu richten; u. falls sich die Eltern anderer als der staatl. S.n bedienen wollen, etwa solcher, die sie mit Hilfe der Kirche schaffen (CICc.1375), hat der Staat keinen triftigen Grund, es ihnen zu verwehren, wenn diese S.n nur den Erwerb der notwendigen Bildung verbürgen.

Dem Erziehungsanliegen kath. Eltern entspricht nur die kath. S. voll u. ganz, näml. jene S., in der die gesamte Erziehung vom Geist der kath. Religion beseelt u. so die Einheit der Bildungsarbeit verbürgt ist; in ihr wird das Volk Gottes erzogen. Natürl. muß auch in solchen S.n auf andere Auffassungen eingegangen werden, zugleich aber werden notwendige Hilfen zur Auseinandersetzung mit ihnen geboten. Das Gelingen der kath. S.n hängt wesentlich v. den Lehrpersonen, v. ihrer relig.-sittl. u. fachl. Durchbildung ab (Pius XII., UG 1611 1613 1660 f 1664 1693 1708-11 5000 5002 5010 f 5025-27 5030 f [DRM VIII 218 f, XII 28 f, XI 195, XV 555 f, VII 268-270 -, -; AAS 1958, 698 f; DRM XIX 309 f; -]; 2. Vat. Konz., GE 8).

Den ärgsten Gegensatz zur kath. S. stellt die S. dar, die auf dem Boden des Atheismus od. einer Lehre, die der kath. widerspricht, steht. Kath. Kindern droht hier eine nächste Gefahr für den Glauben u. die Lebensentfaltung aus dem Glauben, weshalb kath. Eltern ihre Kinder in solche S.n nur schicken dürfen, wenn sie dazu gezwungen werden u. passiver Widerstand aussichtslos ist u. wenn sie zu Hause alles ihnen Mögliche tun, um der Gefahr, die die S. schafft, entgegenzuwirken (vgl. GE 7).

Auch die neutrale S., die sich um das relig. Bekenntnis der Schüler nicht kümmert (Simultan-S.) u. die Religion aus Unterricht u. Erziehung ausschließt, muß v. Katholiken abgelehnt werden (CICc. 1347; D 2948 [1748]). Ihre Gefahr besteht hauptsächl. in der Erziehung zur relig. Gleichgültigkeit, weil sie die Religion als etwas behandelt, das man vernachlässigen darf; so ist sie in Wirklichkeit nicht nur religionslos, sondern religionsfeindlich (vgl. Pius XII., UG 1723-28 [DRM XIII 23 f]; 2. Vat. Konz., DH 5). Wo keine anderen S.n zur Verfügung stehen, müssen sich katholische Eltern zusammen mit den kirchlichen Oberhirten (CICc. 1374) wohl überlegen, wie sie die Mängel dieser S. in der Erziehung ihrer Kinder ausgleichen (vgl. GE 7). Die Simultan-S. erfüllt die Wünsche des Katholiken an die S. selbst dann noch nicht, wenn sie ihren Schülern Religionsunterricht getrennt nach Bekenntnissen zugesteht; Religionsunterricht und sonstiger Unterricht klaffen ja auseinander od. werden gar in Gegensatz gebracht, u. der Erziehungsaufgabe kann diese S. wegen der Unklarheit über die Erziehungsziele kaum gerecht werden. Wenn auch die Kirche bei Mangel besserer S.n die Erteilung des Religionsunterrichtes u. die Mitwirkung v. Laien in Simultan-S.n wünscht, ist dies doch nur eine Notlösung zu Vermeidung noch größerer Übel. Dabei bleibt ihr Wunsch aufrecht, daß kath. Eltern ihre Kinder nach Möglichkeit in kath. S.n schicken sollen (GE 8).

Da nur die kath. S. voll befriedigen kann, sollen Katholiken unter Führung ihrer Oberhirten dort, wo solche S.n fehlen, auf ihre Gründung bedacht sein (CICc. 1397). Vom Staat ist zu fordern, daß er der Familie u. der Kirche dazu die Freiheit läßt u. sie durch entsprechende finanzielle Hilfe unterstützt (GE 8; DH 5). Dieses Verlangen erscheint nicht als unbillig, wenn man überlegt, daß kath. Eltern Steuern zahlen, aus denen die v. ihnen nicht gewünschten staatl. Simultan-S.n erhalten werden; wenn sie für die v. ihnen gewünschten kath. S.n ohne Hilfe aus Steuermitteln ganz selbst aufzukommen hätten, müßten sie für die S. doppelt zahlen u. würden so für die Ausübung des demokratischen Rechtes der freien Schulwahl bestraft. Wo der Staat tatsächl. keinen Beitrag leistet, sollen die Katholiken sich dennoch bemühen, selbst die Mittel für die Erhaltung kath. S.n aufzubringen. Die S. ist eine Angelegenheit, an der Familie, Kirche u. Staat berechtigtes Interesse tragen. Zum Interessenausgleich empfiehlt sich eine vertragl. Regelung der Frage zwischen Staat u. Kirche unter Sicherung der Elternrechte (Pius XII., UG 1611 [DRM VIII 218 f]). In den meisten Konkordaten der letzten Zeit kommt die Schulfrage vor, wobei die Kirche die Lösung oft durch Zugeständnisse an den Staat erleichtert (vgl. Österr. Schulkonkordat 1962).


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