Menschliches Gesetz
Karl Hörmann
Lexikon der christlichen Moral
LChM 1969, Sp. 817-834
1. Das ntl. Gesetz bestätigt das natürl. sittl. Gesetz in seiner Geltung. Die Forderungen des letzteren sind im einzelnen nicht immer leicht zu finden, weil die konkrete Situation manchmal schwer durchschaut werden kann. Außerdem stehen zur Erfüllung der Forderungen des geoffenbarten u. des natürl. Gesetzes nicht selten mehrere Möglichkeiten offen (der v. Natur aus geforderte Schutz menschl. Lebens z.B. kann im modernen Straßenverkehr durch verschiedenartige Fahrordnungen geleistet werden). So erweist sich über das göttl. sittl. Gesetz hinaus das m. G. als notwendig; es hat gegenüber dem (natürl. od. geoffenbarten) göttl. Gesetz zwei Aufgaben zu erfüllen, näml. dieses zu bekräftigen u. näher zu bestimmen.
Wenn das m. G. die Forderungen des göttl. Gesetzes einschärft u. aus ihnen die notwendigen Folgerungen zieht (z.B. Verbot der Ehescheidung), bekräftigt es sie auch für jene, die geistig weniger begabt u. sittl. weniger gefestigt sind (vgl. Augustinus, De vera rel. 31.58, PL 34,135.147 f; Thomas v. A., S.Th. 1,2 q.95 a.2; Robert Bellarm., De membr. Eccl. mil. III 11). Zur Erfüllung dieser Aufgabe, die im wesentl. in der Auslegung (Interpretation) des göttl. Gesetzes besteht, wäre jeder befugt, der das göttl. Gesetz kennt; zur sogenannten lehrhaften Interpretation, die soviel wiegt wie die beigebrachten Gründe, ist ja außer der entsprechenden Sachkenntnis nichts notwendig. Die sogenannte authentische Interpretation dagegen, die den Sinn des Gesetzes irrtumsfrei darlegt, kann nur leisten, wer zur unfehlbaren Darlegung des göttl. Gesetzes befähigt ist. Das trifft nur auf die Kirche, die v. Christus bestellte u. mit der Gabe der Unfehlbarkeit ausgerüstete Hüterin u. Erklärerin der Offenbarung (u. des v. ihr bestätigten natürl. sittl. Gesetzes) zu. Soweit bürgerl. Gesetze das göttl. Gesetz mit seinen Folgerungen einschärfen, stellen sie lehrhafte Interpretationen dar, die in ihrer Gültigkeit davon abhängen, ob sie das göttl. Gesetz richtig verstehen od. nicht.
Das m. G. kann ferner dort nähere Bestimmungen treffen, wo zur Erfüllung der Forderungen des göttl. Gesetzes mehrere Möglichkeiten offenstehen (das bürgerl. Gesetz schreibt z.B. zum Schutz des menschl. Lebens aus mehreren mögl. Verkehrsordnungen eine verpflichtend vor) (vgl. Thomas v. A., S.Th. 1,2 q.95 a.2; Robert Bellarm., De membr. Eccl. mil. III 11; Pius XII., UG 6285 [DRM XVII 312 f]). Augustinus findet, daß im NT das Fasten geboten sei, jedoch ohne nähere Regelung (Ep. 36,11/25, PL 33,147), u. Thomas v. A. stellt diese Regelung als Aufgabe des kirchl. Gesetzes heraus (S.Th. 2,2 q.147 a.3). Zur Leistung dieser Aufgabe, aus mehreren Möglichkeiten zur Erfüllung einer Forderung des göttl. Gesetzes eine herauszugreifen u. auf sie zu verpflichten (was besonders für das Zusammenleben der Menschen häufig notwendig ist), genügt Sachkenntnis allein nicht, da v. der Sache her eben mehrere Möglichkeiten offenstehen. Die Auswahl zu treffen u. verpflichtend vorzuschreiben ist nicht Sache jedes Beliebigen, sondern derer, die für das Zusammenleben der Menschen od. die Gemeinschaft Sorge zu tragen haben; wegen dieser ihrer Aufgabe sind sie mit der Gesetzgebungsgewalt ausgerüstet, die einen Teil der öffentl. (politischen) Leitungsgewalt bildet u. durch die Gewalt, Sanktionen zu verhängen, vervollständigt wird. Aus der Begründung der Gesetzgebungsgewalt vom Auftrag her, für die Gemeinschaft zu sorgen, ergibt sich auch ihre Begrenzung: Der menschl. Gesetzgeber ist für alle Dinge, u. nur für sie, zuständig, die in der Richtung des Zieles der Gemeinschaft, der er vorsteht, liegen. Wenn daher der Gesetzgeber nur die tatsächl. Macht, nicht aber rechtmäßige Gewalt besitzt (Usurpator), od. wenn er die Grenzen seiner Zuständigkeit überschreitet, steht hinter seinen Gesetzen kein Gesetzgebungsrecht; die Menschen in seinem Machtbereich sind durch seine Vorschriften, soweit sie seine Anordnungen sind, nicht im Gewissen gebunden (Widerstand). Freilich kann es sein, daß er Sachrichtiges vorschreibt, das um des Gemeinwohls willen (auf das jedes Glied der Gemeinschaft verpflichtet ist) eingehalten werden muß.
2. Gott, der im ewigen Gesetz das ganze Weltgeschehen regelt, läßt zweierlei menschl. Gesetzgeber an seinem Ordnungswalten teilnehmen, näml. kirchliche u. bürgerliche, die für je verschiedene Gemeinschaften, eben kirchl. od. bürgerl., Sorge tragen (Kirchl. Gesetz, Bürgerl. Gesetz; vgl. D 642 3168 [333 II 1866]).
3. Da dem m. G. die Aufgabe zufällt, das (natürl. od. positive) göttl. Gesetz einzuschärfen u. näher zu bestimmen, kann das Gesetz auch des befugten Gesetzgebers nur dann gültiges, d.h. wirkl. verpflichtendes Gesetz sein, wenn es sich auf dem Boden des göttl. Gesetzes hält. Das ist dann der Fall, wenn das, was das Gesetz fordert, sittl. erlaubt, gerecht, nützl. u. mögl. ist.
a) Jede rechtmäßige Gesetzgebungsgewalt leitet sich letztl. v. Gott her. Als in Gott begründet kann nur jene Gesetzgebung angesehen werden, die sittl. Erlaubtes, d.h. mit dem göttl. sittl. Gesetz in Einklang Stehendes, vorschreibt. Wenn Gott zu Gesetzen, die sittl. Unerlaubtes, d.h. dem natürl. sittl. Gesetz des Menschseins od. dem übernatürl. Gesetz der Gotteskindschaft Wiedersprechendes, verlangen, ermächtigen wollte, würde er zu sich selbst in Gegensatz treten. Nach Cicero (De legib. II 5,13; Philippica XI 12,28) verweist Augustinus darauf, daß nur jenes m. G. wirkl. Gesetz sei, das mit dem ewigen Gesetz in Einklang stehe (De lib. arb. I 6,15; Serm. 81,2.4; De vera rel. 31,58; De civ. Dei V 1; PL 32,1229; 38,400; 34,148; 41,141 f). Thomas v. A. sagt, das m. G. finde im göttl. Gesetz Regel u. Maß (S.Th. 1,2 q.93 a.3c ad 2; q.95 a.2; vgl. Alb. M., Sent. 4 d.26 a.14 ad q.1; F. Suàrez. De legib. II 4,8). Der Untergebene hat daher Recht u. Pflicht, das gesetzl. Geforderte auf seine sittl. Erlaubtheit zu prüfen, u. muß u. darf einem Gesetz, das sittl. Unerlaubtes vorschreibt, nicht gehorchen (Pflichtenkollision). "Man muß Gott mehr gehorchen als den Menschen" (Apg 5,29). Augustinus betont, daß man fälschl. so genannten Gesetzen, die nicht aus dem Quell der Gerechtigkeit stammen, nicht Folge leisten müsse (De civ. Dei XIX 21; Ep. 105,2/7; PL 41,648 f; 33,398 f). Die Kirche hat wiederholt erklärt, daß m.e G.e nur verpflichten, wenn sie mit dem göttl. Gesetz in Einklang stehen (Pius IX., D 2956 f 2964 [1756 f 1764]; Leo XIII., D 3152 3249 [1857 -]; Pius XII., UG 388 3456 3488 f 6284 [DRM XI 272 f, XII 160 f, VI 243, XVII 312]). Die Lehre v. Machiavelli, alles könne gesetzl. gefordert werden, was dem Staat nütze, ist nur in einem sehr eingeschränkten Sinn richtig, näml. dann, wenn der wahre Nutzen nach weitblickenden Grundsätzen bestimmt wird, nicht aber im Sinn kurzsichtiger politischer Praktiken, deren Verderblichkeit die Geschichte wiederholt gezeigt hat.
b) Da menschl. Gesetzgebungsgewalt aus der Aufgabe der Gesetzgeber, für das Gemeinwohl zu sorgen, entspringt, muß diese Gewalt gerecht gehandhabt werden (die Gesetze müssen Vorteile u. Lasten nach sachl. Gesichtspunkten verteilen; vgl. Thomas v. A., S.Th. 1,2 q.95 a.3). Jedes andere Vorgehen würde ja dem Gemeinwohl schaden. Ein ungerechtes Gesetz (z.B. ein Steuergesetz, das auf die Leistungsfähigkeit des Staatsbürgers nicht Rücksicht nimmt) verpflichtet aus sich nicht im Gewissen (Pius XII., UG 406 [DRM XI 264]).
c) Der menschl. Gesetzgeber hat seine Gewalt nicht zu willkürl., sondern nur zu sinnvollem Gebrauch in Ausrichtung auf das Gemeinwohl. So muß er darauf bedacht sein, daß seine Gesetze der Gemeinschaft, für die er zu sorgen hat, nützen. Ein Gesetz, das der Gemeinschaft nicht nützt, hat keinen Sinn u. verpflichtet nicht; auch ein Gesetz, das zuerst nützl. war, verliert seine Kraft, sobald es anfängt, sinnlos, d.h. für die Gemeinschaft nutzlos od. gar schädlich zu werden.
d) Die Sinnlosigkeit zeigt sich noch deutlicher bei Gesetzen, die Unmögliches verlangen, d.h. mehr, als der Mensch leisten kann. Ein m. G. verpflichtet nur, wenn die Leistung des Geforderten möglich ist. Zu Unmöglichem kann niemand verpflichtet sein. Das gilt vom physisch Unmöglichen, d.h. v. dem, was der Mensch überhaupt nicht leisten kann, aber auch vom moralisch Unmöglichen, d.h. v. dem, was er nur unter höchster Anstrengung zustandebringt. Ein Gesetz, das derartiges vorschreibt, könnte vom Großteil der Gemeinschaft nicht gehalten werden, würde also die Gemeinschaft nur beunruhigen u. ihr so schaden, u. es sollte ihr doch nützen. Daher findet der Satz allg. Zustimmung: Ein Gesetz, das eine Leistung (ein Tun) fordert, verpflichtet nicht, wenn mit der Leistung eine unverhältnismäßig große Mühe od. Gefahr verbunden ist. Heroische Leistungen können für gewöhnl. nicht gefordert werden. Freil. ist auf die konkrete Lage der Gemeinschaft zu achten: Je größer die Not ist, in der sie sich befindet, umso eher hat sie ein Recht, v. ihren Mitgliedern schwierige Dinge zu verlangen.
Wenn wir alle Bedingungen für die Gültigkeit des m.n G.es zusammenfassen, kommen wir zur Gesetzesdefinition des hl. Thomas v. A., die vollinhaltl. nur von m.n G. gilt: "Eine Anordnung der Vernunft auf das Gemeinwohl hin, die v. dem verlautbart ist, der für die Gemeinschaft Sorge trägt" (S.Th. 1,2 q.90 a.4).
4. Jedes gültige m. G. bringt eine Verpflichtung im Gewissen mit sich. Diese Verpflichtung ist bei den m.n G.en, die nur das göttl. Gesetz einschärfen, dieselbe wie beim göttl. Gesetz (vgl. Thomas v. A., S.Th. 1,2 q.95 a.2c; Leo XIII., D 3248 [-]). Jene m.n G.e jedoch, die dort nähere Bestimmungen treffen, wo das göttl. Gesetz mehrere Möglichkeiten offen gelassen hat, gelten zunächst nur infolge der Verfügung des menschl. Gesetzgebers (vgl. Thomas v. A., S.Th. 1,2 q.95 a.2), lassen sich aber mittelbar auf das göttl. Gesetz zurückführen, in dem die menschl. Leitungsgewalt verwurzelt ist, falls diese nach Gottes Absichten gebraucht wird (Leo XIII., D 3248 [-]; Pius XII., UG 2149 [DRM XI 370]).
Die früher vertretene Theorie der Pönalgesetze verliert mehr u. mehr an Boden. Unter reinen Pönalgesetzen verstand man Gesetze, zu deren Einhaltung der Gesetzgeber nicht im Gewissen verpflichten wolle; er wolle nur dem Übertreter, falls er ertappt wird, die Pflicht auferlegen, die angedrohte Strafe auf sich zu nehmen. Gegen diese Auffassung steht das Bedenken, daß der Gesetzgeber seine Gewalt nicht zu willkürl. Gebrauch erhalten hat, sondern zur Sicherung des Gemeinwohls, dessen Förderung für jedes Glied der Gemeinschaft im notwendigen Ausmaß Gewissenpflicht ist. Wenn der Gesetzgeber daher seine Gewalt sinngemäß gebraucht, sind alle Mitglieder der Gemeinschaft im Gewissen verpflichtet, selbst wenn er keinen Wert auf Gewissensverpflichtungen legt. Wenn er aber seine Gewalt mißbraucht u. willkürl. Gesetze schafft, kann er durch sie nicht einmal zur Strafleistung bei Übertretung im Gewissen verpflichten. Dem Anliegen, das hinter der Theorie v. den Pönalgesetzen steht (Freisein v. Verpflichtung in Fällen, denen das Gesetz nicht gerecht wird), kann mit der Anerkennung der Epikie (vgl. 8 b) besser gedient werden.
5. Verpflichtet sind durch das m. G. die Mitglieder der Gemeinschaft, für die der betreffende Gesetzgeber Sorge zu tragen hat. Drängend werden kann die Verpflichtung nur für jene Mitglieder, die zum Vernunftgebrauch gekommen sind, da sich jedes Gesetz an die freie Entscheidung wendet, die den Vernunftgebrauch voraussetzt.
Der Gesetzgeber selbst untersteht seinem eigenen Gesetz. Wenn ein Kollegium (Konzil, Parlament) die Gesetze gibt, sind die einzelnen Mitglieder dieses Kollegiums verpflichtet, die Gesetze zu befolgen; ihre verfassungsmäßige Stellung ist ja derart, daß auch sie dem Gesamtkollegium unterstehen. Dazu tritt ein tieferer Grund, der auch dort gilt, wo eine Einzelperson (Bischof in der Diözese) das Gesetzgebungsrecht hat: Der Gesetzgeber ist in seiner gesetzgeberischen Tätigkeit u. in seinem gesamten übrigen Verhalten dem Gemeinwohl verpflichtet; wenn er in seinen Gesetzen etwas verlangt, was für das Gemeinwohl notwendig ist, muß er selbst den ihm zukommenden gesetzl. vorgeschriebenen Gemeinwohldienst leisten; außerdem beeinflußt er durch sein Beispiel das Verhalten der übrigen Glieder der Gemeinschaft.
6. Die Gewissensbindung durch das m. G. beginnt für die Verpflichteten erst dann, wenn sie sein Zustandekommen u. seinen Inhalt durch rechtsgültige Verlautbarung eindeutig erfahren haben.
a) Unter Promulgation (rechtsgültiger Verlautbarung) verstehen wir die Bekanntmachung des Gesetzes durch den Gesetzgeber in der v. ihm vorgesehenen Form. Ob die Promulgation zum Wesen des Gesetzes gehört, ist strittig; zweifellos ist sie aber notwendig, damit das Gesetz verpflichte (vgl. Thomas v. A., S.Th. 1,2 q.80 a.4; F. Suàrez, De legib. I 11,1; Alfons M. v. Liguori, Homo ap. II 3 f; mindestens in diesem Sinn gilt CICc. 8 §1: "Leges instituuntur, cum promulgantur"). Ein Gesetz, das schon beschlossen, aber noch nicht rechtsgültig verlautbart ist, verpflichtet nicht, auch wenn man auf anderem Weg v. ihm erfährt (F. Suàrez, De legib. I 11,6). Es ist somit ungerecht, jemanden wegen eines Verstoßes gegen ein Gesetz zu bestrafen, das zur Zeit seiner Tat noch nicht promulgiert war od. nicht einmal bestand, od. gar ein Gesetz im nachhinein zu schaffen, um ihn bestrafen zu können. "Nulla poena sine lege" (keine Strafe ohne gesetzl. Grundlage) ist Gerechtigkeitsforderung; ihre Mißachtung ist besonders in totalitären Staaten zu befürchten, die dem Machthaber grundsätzl. keine Schranken setzen. Auf ein rechtsgültig verlautbartes Gesetz sind in der Wurzel alle Mitglieder der betreffenden Gemeinschaft verpflichtet, auch jene, die es tatsächl. noch nicht kennen (Thomas v. A., S.Th. 1,2 q.90 a.4 ad 2; F. Suàrez, De legib. I 11,6). Im Gewissen drängend wird für den einzelnen die Gesetzesverpflichtung freil. erst mit der wirkl. Kenntnis des Gesetzes.
Der Sache nach genügt zum Verpflichtendwerden des Gesetzes jede Art der Verlautbarung, durch die die Glieder der Gemeinschaft das Gesetz als ein vom Gesetzgeber beschlossenes u. verlautbartes erkennen können. Die Verlautbarung muß jedenfalls in äußerer, sinnl. wahrnehmbarer Form öffentl. u. mit so viel zeitl. Spielraum geschehen, daß das Gesetz zur Kenntnis der Gemeinschaft, die verpflichtet werden soll, gelangen kann (vgl. F. Suàrez, De legib. I 11,6). Zur Sicherheit trägt es bei, wenn beständig eine bestimmte Art der Verlautbarung eingehalten wird (Gesetzblätter; die allg. Kirchengesetze seit Beginn des Jahres 1909 in den Acta Apostolicae Sedis).
Das m. G. verpflichtet v. seiner Verlautbarung an, außer es wäre etwas anderes ausdrückl. vorgesehen.
b) Für das Gültigwerden des m.n G.es ist nicht notwendig, daß das Volk es annehme, d.h. zu beobachten beginne. Wenn das Gültigwerden v. einer solchen Annahme abhinge, hätte der Gesetzgeber kein wahres Gesetzgebungsrecht (vgl. F. Suàrez, De legib. I 11,7). Für das kirchl. Gesetzgebungsrecht im besonderen steht fest, daß es sich nicht vom Volk herleitet, sondern v. Christus. Die Staatsgewalt geht in ihrem Entstehen u. Bestehen grundsätzl. auf Gott zurück, wenn es auch dem Volk zusteht, ihre Träger zu bezeichnen u. deren Befugnisse durch Annahme einer Verfassung abzugrenzen. Das Volk kann dabei Gesetze von seiner Zustimmung (Volksabstimmung) abhängig machen und so dem Gesetzgeber sein Recht beschränken. Wenn jedoch alle Gesetze erst durch Volksabstimmung gültig würden, hätte der Gesetzgeber nicht das Recht der Gesetzgebung, sondern nur das des Vorschlags.
Das Gültigwerden des m.n G.es ist also nicht v. der Annahme durch das Volk abhängig. Wenn jedoch ein rechtsgültig verlautbartes Gesetz nicht gehalten wird, beginnt unter den entsprechenden Bedingungen sofort die gegenseitige Gewohnheit, die schließl. das Gesetz abschaffen kann (vgl. 7 b).
Dem Volk ist endl. das Recht zuzubilligen, durch seine Vertreter gegen ein Gesetz, das ihm als unpassend erscheint, an den Gesetzgeber zu berufen. Solange der Gesetzgeber nach der Berufung nicht auf die Einhaltung des Gesetzes drängt, kann man annehmen, daß es nicht verpflichtet. Im kirchl. Bereich können die Bischöfe, wenn ihnen päpstl. Gesetze für ihre Diözesen als unpassend, ja vielleicht sogar als schädl. erscheinen, die Verkündung in ihren Gebieten einstweilen aufschieben u. sich unter Angabe v. Gründen an den Papst wenden.
7. Soweit das m. G. eine den Umständen entsprechende nähere Bestimmung des göttl. Gesetzes ist, kann es mit der Änderung der Umstände für einzelne od. für die Allgemeinheit wieder zu verpflichten aufhören.
a) Für den einzelnen können Gründe eintreten, die das Aufhören od. das Nichtdrängen der Gesetzesverpflichtung für ihn bewirken; er kann ferner v. der Verpflichtung im Einzelfall entbunden od. auf Dauer einer vom allg. Gesetz abweichenden Sonderregelung unterstellt werden.
Die Verhältnisse eines Menschen können sich so ändern, daß er künftighin durch ein Gesetz, das bisher für ihn gegolten hat, nicht mehr gebunden ist. Orts-, Alters-, Standesveränderung kann diese Wirkung haben. Im allg. besteht nicht einmal ein Einwand dagegen, daß man selbst Änderungen herbeiführt, um eine Gesetzesverpflichtung zu beenden (man darf z.B. ein Land verlassen, um nicht länger durch seine Gesetze gebunden zu sein); man handelt damit ja gemäß dem, was der Gesetzgeber selbst vorgesehen hat.
Von vornherein wird für das Gewissen des einzelnen das m. G. nicht drängend, solange er es nicht kennt. Durch eine Übertretung des Gesetzes wird er nicht schuldig u. darf folgerichtig dafür auch nicht bestraft werden; Strafe setzt ja Schuld voraus, u. diese wieder das Wissen um die Unerlaubtheit des Tuns. Dies gilt voll u. ganz für die unüberwindl. Unwissenheit, der der Mensch bei bestem Willen nicht entrinnen kann, nicht aber für die überwindl. Unwissenheit, in der er sich nicht ganz ohne seinen Willen befindet.
Ein die Allgemeinheit verpflichtendes Gesetz wird für den nicht drängend, dem seine Beobachtung physisch od. moralisch unmögl. ist (vgl. 3 d). Wenn jemand meint, für ihn sei die Erfüllung des Gesetzes moralisch unmögl., ist er zu gewissenhafter Prüfung verpflichtet, ob seine Schwierigkeiten im Vergleich mit dem durch das Gesetz vertretenen Anliegen ein entsprechendes Gegengewicht darstellen. Nicht einwandfrei scheint die Einstellung dessen zu sein, der in der Absicht, der Gesetzesverpflichtung zu entgehen, selbst die Tatsachen schafft, die ihm eine Erfüllung unmögl. machen. Dagegen läßt es sich rechtfertigen, solche Tatsachen aus entsprechend wichtigen guten Gründen, wenn auch mit Voraussicht, jedoch nicht Absicht der Unmöglichkeit der Gesetzeserfüllung, herbeizuführen (Handlung mit zweierlei Wirkung).
Die für einen Einzelfall gewährte Entbindung des einzelnen v. der Gesetzesverpflichtung heißt Dispens (vgl. CICc. 80). Der Entbundene bleibt im übrigen an das Gesetz gebunden (wer z.B. vom Sonntagsgebot an einem bestimmten Tag dispensiert wird, ist sonst weiter zu seiner Einhaltung verpflichtet). Während die Erklärung, daß aus bestimmten Gründen für einen Menschen ein Gesetz nicht drängend wird, jeder Sachverständige abgeben kann, ist zum Dispensieren nur befugt, wer in der betreffenden Gemeinschaft entsprechende Leitungsgewalt hat; nicht nur im Auferlegen einer Gesetzesverpflichtung, sondern auch im Befreien v. ihr betätigt man die Leitungsgewalt. Im kirchl. Bereich z.B. steht die Dispensgewalt in gewissen Abstufungen dem Papst, den Ortsordinarien (Trägern bischöflicher Leitungsgewalt; CICcc. 15.81.82.291 §2) u. den höheren Oberen exempter Priesterorden (CICcc. 15.81.198 §1; 501 §1) zu; Pfarrer haben gewisse Dispensrechte hinsichtl. des Festtags- u. des Fastengebots (CICc. 1245 §1) u. hinsichtl. der Trauung in Notfällen (CICcc. 104.1045 §3; mit denselben Vollmachten sind auch sonstige nottrauende Priester ausgerüstet), Beichtväter hinsichtl. geheimer Ehehindernisse in Notfällen (CICcc. 1044.1045 §3). Ebenso wie die Gesetzgebung darf die Dispens nicht Sache der Willkür sein. Sie muß darauf ausgerichtet sein, dem Dispensierten zu einem situationsgerechten Verhalten zu verhelfen. Daher darf sie nur aus triftigen Gründen gewährt werden (vgl. CICc. 84 §1), die bewirken, daß in besonderen Fällen nicht das Handeln entsprechend dem allg. Gesetz, sondern die Ausnahme v. ihm sachgerechter ist; bei Vorhandensein solcher Gründe soll sie erteilt werden. In dieser Sicht nähert sich die Dispens doch wieder dem Urteil darüber an, daß im Einzelfall die Gesetzesverpflichtung nicht drängt. Sicher könnten viele Fälle, in denen Dispens erteilt wird, auch mit einer solchen Erklärung bewältigt werden. Dennoch gibt es andere Fälle, in denen die Dispens ihren guten Sinn hat: Sie verhilft Schwankenden zur Gewissensruhe. Geradezu unentbehrl. wird sie dort, wo im Interesse der Rechtssicherheit die Gültigkeit rechtl. bedeutsamer Akte v. bestimmten Bedingungen abhängig gemacht wird: Wenn aus triftigen Gründen im Einzelfall v. einer solchen Bedingung abgesehen wird, stellt die ausdrückl. erteilte Dispens den Vorgang klar u. verhütet Rechtsunsicherheit.
Während die Dispens nur vorübergehend vom Gesetz entbindet, schafft das Privileg, ein begünstigendes Ausnahmegesetz, das einer Person od. einer Personengruppe gewährt wird, eine vom allg. Gesetz abweichende dauernde Sonderregelung (vgl. CICc. 70). Obwohl es auch das Privileg gibt, das keinem Gesetz Abbruch tut (privilegium praeter legem), macht das Privileg doch gewöhnl. v. der allg. Gesetzesverpflichtung eine Ausnahme (pr. contra legem). Das Gewähren solcher Ausnahmen ist ebenso wie das Auferlegen v. Verpflichtungen eine Betätigung der Leitungsgewalt. Nur die Inhaber dieser Leitungsgewalt in der betreffenden Gemeinschaft sind dazu befugt. Ihre Verantwortung für das Gemeinwohl verlangt v. ihnen, daß sie Privilegien nicht ohne triftige Gründe gewähren, letztl. nur solche, die in weiterer Sicht dem Gemeinwohl dienen. Da das Privileg den Charakter einer Begünstigung hat, darf der Privilegierte es benützen, er ist dazu aber nicht verpflichtet, falls es nur zu seinen Gunsten gegeben wurde u. nicht ein besonderer Verpflichtungsgrund hinzutritt (vgl. CICc. 69). An einem Privileg, das einer Gemeinschaft (Gruppe) gewährt wurde, hängt das Interesse der Gemeinschaft; dem einzelnen steht es daher nicht frei, nach Belieben auf die Benützung zu verzichten.
b) Die Verhältnisse können sich derart ändern, daß die Verpflichtung eines m.n G.es für die Allgemeinheit aufhört.
Wenn die Änderung so umfassend ist, daß das Gesetz für niemanden mehr irgendeinen Zweck hat, verliert es seine Daseinsberechtigung u. kann niemanden weiter verpflichten. Falls nur ein Teil des Zweckes aufhört, ein anderer aber erreichbar bleibt, ist das Gesetz noch nicht unnütz, erlischt daher nicht. Wenn das Gesetz für die Allgemeinheit seinen Sinn behält u. nur für einen kleinen Teil der Bevölkerung nutzlos wird, muß dieser es um der andern willen weiter beobachten; wenn dieser kleine Teil jedoch durch die Beobachtung des Gesetzes Schaden leidet, darf er die Epikie (vgl. 8 b) anwenden.
Der Gesetzgeber sollte auf die Änderung der Verhältnisse achten u. sinnlos gewordene Gesetze od. Gesetzesteile aufheben. Wenn er es tut, stellt er klar, daß die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr verpflichten. Wenn er ohne Erwähnung des alten Gesetzes ein neues schafft, das dieselbe Sache anders regelt, will er offenkundig, daß die Neuregelung, die er für sachrichtig hält, gelte u. die alten Bestimmungen, die ihr widersprechen, aufgehoben seien (hinsichtl. des Kirchengesetzes vgl. CICcc. 6.22.23).
Nicht selten kommt es vor, daß der Gesetzgeber nicht rasch genug das Gesetz in der Weise ändert, wie es die Änderung der Verhältnisse erfordern würde. Die dem Gesetz Unterstehenden erkennen, daß die Gesetzesvorschrift nicht mehr das Sachrichtige trifft; sie gehen deshalb vom Gesetz, das sie nicht länger für verpflichtend halten, ab u. führen eine andere Übung in der Überzeugung ein, daß sie damit zwar nicht den Wortlaut des Gesetzes erfüllen, wohl aber das Sachrichtige tun. Während die staatl. Gesetzbücher die Gewohnheit als Quelle des Rechts nur teilweise u. zögernd anerkennen, tut es die Kirche nachdrückl. Sie geht v. der Voraussetzung aus, daß der Gesetzgeber seiner Aufgabe gerecht werden will, das für das Gemeinwohl Richtige vorzuschreiben, daß er daher mit einer Gewohnheit einverstanden ist, die dieses Richtige trifft. Für den Bereich des Kirchenrechtes sieht sie eine Gewohnheit als rechtsgültig an, 1. wenn sie vernünftig ist, d.h. dem natürl. u. dem positiven göttl. Gesetz od. einer ausdrückl. Verwerfung durch das Kirchenrecht nicht widerspricht u. tatsächl. das Gemeinwohl fördert (vgl. CICc. 27 §2); 2. wenn sie v. einer gesetzesfähigen Gemeinschaft (einer Gemeinschaft mit solcher Weite, daß gesetzl. Regelungen für sie sinnvoll u. notwendig sind; Beispiele sind die Gesamtkirche, eine Diözese, ein relig. Orden) eingeführt wird (vgl. CICc. 26); 3. wenn sie in der Absicht, Recht zu schaffen, einheitl. durch eine gewisse Zeit, näml. durch 40 aufeinanderfolgende Jahre, geübt wird (CICc.27 §1; c.28); 4. wenn der Gesetzgeber, der die Gewohnheit kennt, ihr ausdrückl. od. stillschweigend (durch Unterlassen des mögl. Widerspruchs) zustimmt (CICc. 25). - Einer solchen Gewohnheit spricht die Kirche die Kraft zu, nicht nur eine bisher nicht bestehende Verpflichtung einzuführen (consuetudo praeter legem; CICc. 28), sondern auch eine bisher bestehende gesetzl. Verpflichtung abzuschaffen (c. contra legem, CICc. 27 §1). Alle Kirchengesetze, auch durch frühere Gewohnheiten geschaffene Verpflichtungen, können durch gegenteilige Gewohnheit abgeschafft werden; selbst wenn sie eine gegenteilige Gewohnheit verbieten, ist es nicht ausgeschlossen, daß diese rechtsgültig wird, nur bedarf es dazu einer längeren (100jährigen od. unvordenklichen) Übung (CICc. 27 §1). Diese Kraft menschlicher Gewohnheit erstreckt sich nur auf das m. G.; am natürl. od. positiven göttl. Gesetz kann sie selbstverständl. nichts ändern.
8. Der Sinn des m.n G.es tritt nicht immer klar zutage; um seine Feststellung muß sich häufig die Auslegung (Interpretation) bemühen. Sie kann sich auf den Wortlaut des Gesetzes od. auf die vom Gesetz gemeinte Sache stützen.
a) Die einfache Auslegung stützt sich auf den Wortlaut des Gesetzes u. erklärt, was er enthält.
Die Menschen, die vom Gesetz verpflichtet werden sollen, zeigen durch ihr Verhalten, wie sie das Gesetz verstehen. Dieser gebräuchl. Auslegung (interpretatio usualis) schreibt das Kirchenrecht große Bedeutung zu ("Consuetudo est optima legum interpres" CIC c. 29), offenkundig in der Überzeugung, das Volk sei zum Finden des Sachrichtigen befähigt. Nach Verstreichen der Frist, die für ein Verbindlichwerden der Gewohnheit vorgesehen ist, erlangt diese sogar die Kraft einer verbürgt richtigen Auslegung; vorher gilt sie, soweit sie sich begründen läßt. Jene Auslegung, die durch Sachverständige geschieht, nennt man lehrhaft (interpretatio doctrinalis). Diese halten sich dabei 1. an die Bedeutung der Ausdrücke, bes. der juristischen Fachausdrücke, im Text u. im Zusammenhang, 2. an etwaige Parallelstellen, 3. an die konkreten Gegebenheiten bei der Entstehung des Gesetzes, 4. an grundsätzl. Erwägungen über den Sinn m.er G.e, im Rahmen des Gemeinwohls den einzelnen zu fördern u. ihn nicht über die Notwendigkeit hinaus zu belasten (daher weite Auslegung bei Begünstigungen, enge bei Lasten) (vgl. CICcc. 18.19). Die Geltung der lehrhaften Auslegung hängt v. den beigebrachten Gründen ab.
Verbürgt richtig (int. authentica) ist die Auslegung, wenn sie durch den Gesetzgeber selbst (auch durch seinen Nachfolger, der mit ihm eine Einheit bildet) od. durch den v. ihm Bevollmächtigten geschieht (CICc. 17 §1).
b) Nicht auf den Wortlaut des Gesetzes, sondern auf die vom Gesetz gemeinte Sache stützt sich die Epikie, die einschränkende Auslegung, die dahin geht, daß ein Gesetz sich wegen besonderer Umstände auf einen besonderen Fall nicht erstreckt, obgleich der Wortlaut des Gesetzes keine Ausnahme macht. Diese Auslegung baut auf der Voraussetzung auf, daß der Gesetzgeber innerhalb des Gemeinwohls das im Hinblick auf die jeweilige Situation richtige Verhalten der Glieder der Gemeinschaft u. damit das Beste dieser Glieder erstrebt. Der Grund für die Zulässigkeit der Epikie liegt darin, daß der Gesetzgeber nicht alle Umstände voraussehen kann, die für die Menschen eintreten können, u. sie selbst bei Voraussicht nicht alle im Wortlaut eines allg. Gesetzes berücksichtigen kann. Beim m.n G. muß man daher immer darauf gefaßt sein, daß seine im großen u. ganzen richtige Regelung nicht allen Einzelsituationen gerecht wird. Man darf die Epikie anwenden, wenn man sich ehrl. sagen kann: Hätte der Gesetzgeber in verantwortungsbewußter Ausübung seiner Gewalt meinen Fall im Gesetz berücksichtigen können, so wäre dessen Wortlaut anders ausgefallen. Durch Gutheißung der Epikie soll durchaus nicht der Leichtsinn gefördert, sondern nur die menschl. Person vor der Unvollkommenheit des allg. Gesetzes geschützt werden.
Aristoteles nennt die Epikie (griech. Billigkeit) "eine Korrektur des Gesetzes da, wo dasselbe wegen seiner allg. Fassung mangelhaft bleibt" (NE V 14, 1137 b). Thomas v. A. übernimmt sie v. ihm u. bezeichnet sie sogar als Tugend (S.Th. 2,2 q.120 aa.1 f).
Zur Epikie ist man nicht berechtigt, wenn es sich um die gesetzl. Festlegung der Bedingungen für die Rechtsgültigkeit eines Aktes handelt (vgl. CICc. 11). Im Interesse des Gemeinwohls, zur Vermeidung jeder Rechtsunsicherheit, sind diese Bestimmungen genau einzuhalten. Die Epikie wäre auch fehl am Platz, wenn man den eigenen Fall mit seinen Besonderheiten dem verantwortungsbewußten Gesetzgeber vorlegen u. sich mit ihm darüber auseinandersetzen könnte. Selbstverständl. gibt es keine Epikie gegenüber eindeutigen Forderungen des göttl. Gesetzes; fragl. kann allerdings sein, ob die v. uns gefundene Formulierung des göttl. Gesetzes immer das Richtige trifft. Das AT zeigt uns, daß sogar das positive göttl. Gesetz, wie es die menschl. Vermittler niedergelegt haben, inadäquat formuliert sein kann. In den Makkabäerkämpfen stellten die Syrer in der schlauen Berechnung, daß die Israeliten am Sabbat nicht streiten würden, einen Teil v. ihnen eben an diesem Tag zum Kampf. In der Tat unterließen die Angegriffenen jegl. Verteidigungsmaßnahme, weil sie meinten, sie sei ihnen durch das Gebot der Sabbatruhe, das auch für ihren Fall gelte, verwehrt. Als Mattatias u. seine Freunde v. ihrer Hinmetzelung erfuhren, drängte sich ihnen die Erkenntnis auf, der göttl. Gesetzgeber habe sie für einen solchen Fall nicht zur Sabbatruhe verpflichten wollen, u. sie beschlossen, sich künftig auch am Sabbat zu wehren (1 Makk 2,29-41).
Zurück zum Index