Steuer
Karl Hörmann
Lexikon der christlichen Moral

LChM 1969, Sp. 1152-1154


S. ist jede Zahlung, die dem Staat u. den Gebietskörperschaften v. ihren Bürgern (u. deren Zusammenschlüssen) pflichtgemäß zu leisten ist. Mit der Forderung v. S.n verfolgt der Staat nicht nur den (fiskalischen) Zweck, sich die Mittel für seinen notwendigen Aufwand zu verschaffen, sondern will u.a. auch sozialpolitisch die Spannungen zwischen den Einkommen durch Mehrbelastung der höhreren u. Schonung der schwächeren vermindern u. wirtschaftspolitisch das Wirschaftsleben durch unterschiedl. Belastung der Wirtschaftszweige in die erwünschte Richtung lenken.

Die S. hat den Charakter eines pflichtgemäßen Beitrages des Bürgers zum Gemeinwohl (gesetzl. Gerechtigkeit). Ein S.gesetz, das die für die Gültigkeit menschlicher Gesetze erforderl. Bedingungen erfüllt, bindet daher im Gewissen (Pius XII., UG 6461 [DRM XVIII 508 f]; vgl. 2. Vat. Konz., GS 30). "Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist" (Mt 22,21). Paulus sagt, man müsse sich der obrigkeitl. Gewalt um des Gewissens willen unterwerfen, u. fährt fort: "Deshalb bezahlt ihr ja auch Steuern; denn Gottes Diener sind sie, wenn sie beharrl. diesem Amt obliegen. Gebt allen, was ihr schuldig seid: S., wem S., Zoll, wem Zoll, Furcht, wem Furcht, Ehre, wem Ehre" (Röm 13,5-7). Die Hinterziehung v. S.n schafft daher die Pflicht der Wiedergutmachung (Restitution). Die frühere Auffassung, S.gesetze seien bloße Pönalgesetze, die keine Gewissenspflicht schaffen, läßt sich für S.-gesetze, die in Ordnung sind, nicht halten. Ein Gesetz freil., das ein Unrecht enthält, bindet nicht im Gewissen. Ferner darf, wie bei jedem menschl. Gesetz, auch auf diesem Gebiet im gegebenen Fall die Epikie angewandt werden. Wenn der Staat die Berechtigung seiner S.forderung aus ihrer Notwendigkeit für das Gemeinwohl herleitet, ist er auch verpflichtet, sein gesamtes Verhalten im S.wesen (Verwendungszwecke, Höhe u. Art der Vorschreibung) v. der Verantwortung für das Gemeinwohl tragen zu lassen (Pius XII., UG 2689 3258 6461 f [DRM XI 214, XII 99, XVIII 508 f]). Er darf S.gelder nur für Gemeinwohlzwecke u. nur in einer verantwortbaren Höhe verwenden. Das Gemeinwohlinteresse verbietet die Vorschreibung v. S.n in solcher Höhe, daß sie die Wirtschaftskraft der Besteuerten zerstören (stille Enteignung) u. ihren Leistungswillen lähmen. Ferner verlangt das Gemeinwohl die (wenigstens annähernd gerechte) Verteilung der S., abgestuft nach der Leistungsfähigkeit der Bürger (direkte S.); S.n., die unmittelbar gewissen Gebrauchsgütern ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Verbraucher auferlegt weren (indirekte S.n), lassen sich leichter einheben, bringen aber, wenn sie den notwendigen Lebensbedarf betreffen, für die ärmeren Bevölkerungsschichten unverhältnismäßige Härten, wesh. sie nur für Luxuswaren zu begrüßen sind.

Wenn jene, die S.gesetze beschließen od. durchführen, es (in der sachgerechten Bemessung u. Verteilung der S.n, aber auch in der verständl. Fassung der Gesetze) an der nötigen Sorgfalt fehlen lassen, u. wenn jene, die S.gelder ausgeben, nicht deren gemeinwohldienl. Verwendung nachweisen, fällt ein Teil der Verantwortung für das Sinken der S.moral auf sie, da sie dem S.träger Grund zur Annahme geben, man lade ihm Lasten zu Unrecht auf (vgl. Pius XII., UG 3258 6461 [DRM XII 99, XVIII 508 f]).

Die Pflicht, für das Gemeinwohl zu sorgen, berechtigt den Staat, vom Bürger nicht nur S.n, sondern auch die Bekanntgabe der Vermögens- u. Einkommensverhältnisse zu ihrer gerechten Bemessung (S.bekenntnis) zu verlangen. Der Aufgeforderte ist verpflichtet, sich dabei an die Wahrheit zu halten, darf aber für sich alle günstigen Möglichkeiten ausnützen, die ihm das Gesetz bietet.


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