Büchervorschriften der Kirche
Karl Hörmann
Lexikon der christlichen Moral
LChM 1976, Sp. 168-174


1. Daß von Büchern ein guter od. ein unguter Einfluß ausgehen kann, hat die Kirche früh gewußt. Sie hat die Heilige Schrift hoch geschätzt u. war auf ihre Reinhaltung bedacht (vgl. Offb 22,18 f). In Ephesus bekehrten sich auf das Wirken des hl. Paulus hin viele; solche, "die sich mit Zauberkünsten abgegeben hatten, brachten ihre Bücher herbei u. verbrannten sie vor aller Augen. Man schätzte ihren Wert auf fünfzigtausend Silberdrachmen" (Apg 19,19).

Im Lauf der Kirchengeschichte gab es immer wieder Auseinandersetzungen um Schriften theologischen od. rel. Inhaltes. Das Konzil v. Nizäa z.B. wandte sich gegen eine Schrift des Arius. Wiederholt kam es zu Bücherverboten durch Synoden. Das Bedürfnis nach Sichtung u. Kennzeichnung von Büchern rel. Inhaltes wurde bes. dringl., als nach Erfindung des Buchdruckes Schriften, in denen nicht selten fragl. od. eindeutig unkath. Lehren enthalten waren, weit verbreitet wurden. So bestellte das Konzil v. Trient eine Kommission zur Beurteilung verdächtiger od. verderbl. Bücher. Das Ergebnis ihrer Tätigkeit war der "Index librorum prohibitorum", der 1564 erstmals veröffentlicht wurde. 1571 wurde für die Beurteilung von Schriften die Indexkongregation errichtet, die bis 1917 bestand. Ihre Befugnisse gingen auf das Hl. Offizium über, das am 7.12.1965 durch die Kongregation für die Glaubenslehre abgelöst wurde (Motu proprio "Integrae servandae", AAS 1965, 952-955). Die Zahl von Buchtiteln, die jedes Jahr erscheinen, läßt sich in der Gegenwart nicht mehr überblicken, sodaß dem Anliegen, das durch lange Zeit mit dem Index wahrgenommen wurde, mit der Indizierung einiger weniger Titel nicht mehr gedient ist; der Index wird daher heute nicht mehr weitergeführt.

Allerdings hat die Kirche auch allg. Vorschriften über Bücherzensur u. -verbot erlassen. Benedikt XIV. gab dazu Richtlinien in der Konstitution "Sollicita ac procida"; ihre Neufassung durch Leo XIII. (Konstitution "Officiorum ac munerum", 25.1.1897) wurde im wesentl. in den CIC (cc. 1395-1405) aufgenommen u. im Dekret der Kongr. f. d. Glaubenslehre "De Ecclesiae pastorum vigilantia circa libros" (19.3.1975, AAS 1975, 281-284) den jetzigen Bedürfnissen angepaßt.


2. Heute stellt sich die Frage, ob die Kirche auf diesem Gebiet überhaupt noch etwas unternehmen soll. Abgesehen von der unüberschaubaren Menge von Veröffentlichungen u. der raschen Verbreitung sensationeller Thesen durch die Massenmedien scheint gegen kirchl. Maßnahmen die Vorliebe des heutigen Menschen für freie Meinungsäußerung u. freie Information zu sprechen; beide haben ihre Gefahren, wurden aber ihrem Wesen nach auch von der Kirche als Menschenrechte anerkannt (Freiheit der Information: 2. Vat. Konz. GS 26 59 87; freie Meinungsbildung GS 73; Meinungsfreiheit GS 73 74; Freiheit des rel. Ausdruckes DH 1 4 5 15).

Dennoch bleibt die Kirche weiter von Christus mit der Aufgabe betraut, den Menschen das Evangelium zu verkünden u. sie zur christl. Lebensführung anzuleiten (Mk 16,15; Mt 28,18 f). Die Vorsorge für die Reinheit der christl. Verkündigung u. eine ihr entspre chende Lebensgestaltung der Menschen sahen die Apostel als ihre dringl. Aufgabe an (vgl. Gal 1,6-10; 2 Tim 4,1-5). Heute liegt diese Aufgabe auf den Bischöfen: "Die Bischöfe sind Glaubensboten, die Christus neue Jünger zuführen; sie sind authentische, d.h. mit der Autorität Christi ausgerüstete Lehrer. Sie verkündigen dem ihnen anvertrauten Volk die Botschaft zum Glauben u. zur Anwendung auf das sittl. Leben u. erklären sie im Licht des Hl. Geistes, indem sie aus dem Schatz der Erfahrung Neues u. Altes vorbringen (vgl. Mt 13,52). So lassen sie den Glauben fruchtbar werden u. halten die ihrer Herde drohenden Irrtümer wachsam fern (vgl. 2 Tim 4,1-4)" (LG 25; vgl. DV 10).

Wer das Recht der freien Meinungsäußerung für sich in Anspruch nimmt, muß auch sonst mit Kritik rechnen.

Wenn es um die Botschaft Christi geht, muß er darauf achten, daß dem Lehramt der Kirche die Sorge darum anvertraut ist. Wie das 1. Vat. Konz. darlegt, hat die Kirche die Glaubenslehre als von Gott anvertrautes Gut getreu zu bewahren u. unfehlbar zu erklären (D 3020); Aufgabe der Nachfolger Petri sei es, unter dem Beistand des Hl. Geistes die von den Aposteln überlieferte Offenbarung od. die Glaubenshinterlage heilig zu bewahren und getreu auszulegen (D 3070). Die Träger des Lehramtes der Kirche können sich daher nicht gleichgültig verhalten, wenn es um die Verbreitung von Auffassungen geht, die das Heil der Menschen berühren.

Wohl können sie sich manchmal darauf verlassen, daß schiefe Auffassungen durch die Diskussion von selbst richtiggestellt werden; vor allem dann, wenn sich der Widerspruch zum Christentum so offen zeigt, daß er keiner weiteren Klärung bedarf. Eher wird eine Stellungnahme der Träger des Lehramtes notwendig, wenn ein Autor die Grundlagen des Christentums zu untergraben trachtet u. weniger Gebildete kaum in der Lage sind, seine Argumente auf ihre Richtigkeit zu prüfen (etwa auch, wenn es um die Bedeutung einzelner Geschehnisse in ihrer historischen Situation geht). Erfahrungsgemäß kann ein klärendes Wort dann bes. notwendig werden, wenn schiefe Auffassungen von christl. od. kath. Theologen vorgetragen werden, weil die Allgemeinheit bei ihnen am ehesten voraussetzt, daß sie als Sachkundige richtig lehren.

Die Träger des kirchl. Lehramtes, die für die Unverfälschtheit der Botschaft Christi sorgen müssen, sind Papst und Bischöfe u. jene, denen sie an dieser Aufgabe Anteil geben (zuständig sind Einzelbischöfe, Partikularkonzile, Bischofskonferenzen je für die ihnen anvertrauten Gläubigen, die höchste kirchl. Autorität für das gesamte Volk Gottes; Kongr. f. d. Glaubenslehre 19.3.1975, AAS 1975,281). Bei gewissenhafter Erfüllung ihres Auftrages dürfen sie mit dem Beistand des Hl. Geistes rechnen (D 3020; LG 25). Gewissenhaft können die Träger des Lehramtes, die zur Verkündigung verpflichtet sind, ihre Aufgabe nur in Zusammenarbeit mit den Theologen erfüllen, die die christl. Botschaft aus den Quellen erforschen u. zu den heutigen Gegebenheiten in Beziehung setzen.


3. Bisher hat die Kirche ihre Kontrolle auf dem Gebiet des rel. Schrifttums durch zweierlei Maßnahmen ausgeübt: durch die dem Erscheinen gewisser Bücher vorausgehende Zensur (CICcc. 1385-94) und das nachfolgende Verbot mancher erschienener Bücher (CICcc. 1395-1405). Gemäß den Bestimmungen im Dekret der Kongregation für die Glaubenslehre vom 19.3.1975 (AAS 1975,281) sollen diese Maßnahmen auch künftig angewandt werden, allerdings mit einer Reihe von Abänderungen, die von der Natur der Sache her und infolge der heutigen Zeitumstände als vorteilhaft od. notwendig erscheinen. Offenkundig dienen, wie in vielen anderen Bereichen, vorsorgende Unternehmungen (am günstigsten in hinreichendem Kontakt mit allen Betroffenen) dem wichtigen Anliegen besser als nachträgliches Einschreiten.


a) Zur Zensur sollen Katholiken (Geistliche u. Laien) dem Ortsordinarius (des Verfassers od. des Verlages; Kongr. f. d. Glaubensl., 19.3.1975, Art. 1/1) Druckwerke unterbreiten, die etwas enthalten, was für Religion u. sittl. Leben von Bedeutung ist: aa) Ausgaben der Hl. Schrift (Übersetzungen sollen mit hinreichenden Erklärungen versehen sein; ebd. Art. 2), bb) liturgische Bücher, deren Übersetzungen in die Volkssprache von den zuständigen Bischofskonferenzen verfügt u. vom Apost. Stuhl bestätigt werden sollen, u. Bücher zum privaten Gebet (Art. 3), cc) Katechismen u. sonstige Religionslehrbücher sowie theol. Lehrbücher (Art. 4/1.2) u. Schriften über Religion u. Sittlichkeit, die in Kirchen verkauft werden (Art. 4/4); empfohlen wird die Einholung der Approbation durch den Ortsordinarius für sonstige Schriften über Fragen der Religion u. der Sittlichkeit (Art. 4/3). Für Zeitungen u. Zeitschriften, die gewohnheitsmäßig Religion u. gute Sitten angreifen, sollen gläubige Christen nur aus triftigen Gründen Beiträge schreiben, Kleriker u. Ordensleute nur mit Billigung des Ortsordinarius (Art. 5/2). Den Klerikern wird sehr empfohlen, Schriften über rel. u. sittl. Fragen nur mit Erlaubnis des eigenen Ordinarius zu veröffentlichen; den Ordensleuten, es nur mit Erlaubnis ihres höheren Oberen zu tun (Art. 5/1). Den vom Ortsordinarius od. besser von der Bischofskonferenz bestellten Zensoren od. Kommissionen fällt die Aufgabe zu, darauf zu achten, ob die Schriften in ihren Ausführungen über Glauben u. Sittlichkeit den Aussagen des kirchl. Lehramtes entsprechen (ebd. Art. 6/1.2). Wenn der Zensor sagt, gegen eine Schrift sei nichts einzuwenden ("nihil obstat"), gibt der Ortsordinarius die Druckerlaubnis ("imprimatur"). Wenn die Erlaubnis nicht gewährt werden kann, sollen dem Verfasser die Gründe mitgeteilt werden (ebd. Art. 6/3).


b) Heikler noch ist das Problem des nachträgl. Bücherverbotes. Bisher wurden als verbotene Bücher (welche gemäß c. 1398 Katholiken nicht herstellen, lesen, behalten, weitergeben sollen) nach den allg. Bestimmungen solche bezeichnet, die etwas gegen Glauben od. Sittlichkeit enthalten od. bei denen der Verdacht darauf besteht (c. 1399), und solche, die ausdrückl. verboten wurden. Katholiken, die aus triftigen Gründen solche Bücher zu lesen wünschten, konnten unschwer von Apost. Stuhl od. von den Diözesanbischöfen dazu die Erlaubnis erhalten (c. 1403; Paul VI., "Pastorale munus", 30.11.1963, I 40).

Heute wird der Index der verbotenen Bücher nicht weitergeführt. Die Kongregation für die Glaubenslehre hat erklärt, daß der Index wohl als kirchl. Gesetz mit den damit verbundenen Kirchenstrafen (Zensuren) erloschen ist, daß er aber sittl. Verbindlichkeit behält; sie hat auch die weitere Sorgepflicht der Ortsordinarien, der Bischofskonferenzen u. des Hl. Stuhles betont (14.6.1966, AAS 1966, 445). Dieselbe Aussage hat die Kongregation von der Verbotsregelung des CICc. 1399 gemacht; alle aber, die sich nach c. 2318 Strafen zugezogen hätten, seien absolviert (15.11.1966, AAS 1966, 1186).

Die Träger des kirchl. Lehramtes können auch weiterhin nicht einfach schweigen, wenn durch Druckwerke Auffassungen verbreitet werden, die zum christl. Glauben u. zur christl. Sittlichkeit in Widerspruch stehen.

Allg. wird die bloße Verurteilung eines Werkes als ungenügend betrachtet; wichtiger sei es, durch positive Darlegung den verbreiteten Irrtümern entgegenzuwirken; freil. wird es auch in Zukunft notwendig sein, manche Auffassungen u. manche Werke ausdrückl. abzulehnen (vgl. Apost. Lehrschreiben "Quinque iam anni", 8.12.1970, AAS 1971, 97-106; die Erklärungen der Kongregation für die Glaubenslehre über die Mysterien der Inkarnation u. der Trinität "Mysterium Filii Dei", 21.2.1972, AAS 1972,237-241, u. über die Kirche "Mysterium Ecclesiae", 24.6.1973, AAS 1973,396-408). In der Erarbeitung solcher Darstellungen können die Theol. Kommissionen (bei der Kongregation für die Glaubenslehre u. bei den Bischofskonferenzen) eine wichtige Rolle spielen. In der neuen Verfahrungsordnung der Kongregation für die Glaubenslehre zur Prüfung von Lehren (15.1.1971, AAS 1971, 234-236) ist dafür gesorgt, daß es nicht zur Verurteilung eines Werkes kommt, ohne daß der Verfasser die Möglichkeit gehabt hätte, seine Sache zu vertreten.


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