Mithilfe (zur Sünde)
Karl Hörmann
Lexikon der christlichen Moral

LChM 1976, Sp. 1060 f


I. Unter M. versteht man die (physische) Unterstützung der Sünde eines anderen (des Haupthandelnden), der von sich aus schon zur Sünde entschlossen ist, also nicht (wie beim Ärgernis u. der Verführung) erst dazu angeregt wird (ein Beispiel wäre die Hilfe, die der Assistent dem Chirurgen bei der Durchführung einer Abtreibung leistet).


II. Zur sittl. Beurteilung ist zw. formaler u. materialer M. zu unterscheiden.


1. Als formal wird die M. bezeichnet, wenn der Helfer an der bösen Handlung nicht nur tatsächl. teilnimmt, sondern sie auch billigt. Durch diese innere Einstellung wird er im Sinn der begangenen Sünde schuldig. Außerdem versagt er in der Nächstenliebe, da er seinen Mitmenschen nicht, wie er sollte, vom sittl. Unwert abzieht, sondern ihn darin noch bestärkt.


2. Bloß material wird die M. genannt, wenn der Helfer mit der Sünde nicht einverstanden ist, sondern zur M. durch einen anderen Grund bewogen wird. Zu untersuchen ist, ob er sich im gegebenen Fall rechtmäßig an das Modell der Handlung mit zweierlei Wirkung hält.

Zunächst muß man beachten, daß die M. nie durch eine Handlung geleistet werden darf, die in sich einen sittl. Fehler enthält. Das bedeutet, daß der Helfer sich nicht unmittelbar an der Ausführung der sündhaften Handlung selbst beteiligen darf (z.B. nicht selbst einen Teil der Abtreibungshandlung durchführen darf).

Zulässig sein kann daher höchstens die mittelbare M. durch ein Tun, das in sich nicht schon einen sittl. Fehler aufweist u. daher Aufbauelement eines in der Gesamtheit einwandfreien Handlungsgefüges sein könnte (etwa die Vorbereitung der chirurgischen Instrumente od. die medizinische Versorgung einer Frau nach einer Abtreibung). Allerdings muß sich der Helfer auch hinsichtl. der mittelbaren M. ernstl. fragen, ob er dazu einen entsprechend wichtigen Grund hat. Zur Rechtfertigung reichen umso leichtere Gründe aus, je entfernter die M. ist, u. sind umso gewichtigere Gründe erforderl., je näher die M. an die Haupthandlung herantritt. Der gute Grund muß umso beträchtlicher sein, a) je schwerer die Sünde ist, zu der mitgeholfen wird, b) je sicherer sie durch Unterlassung der M. verhindert werden kann, c) je näher die M. zur Ausführung der Sünde beiträgt, d) je gewisser der Vollzug der Sünde vorausgesehen wird, e) je stärker der Helfer zu ihrer Verhinderung in besonderer Weise verpflichtet ist.


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