Manipulation (des Menschen)
Karl Hörmann
Lexikon der christlichen Moral

LChM 1976, Sp. 1014-1016


I. Im weiteren Sinn kann man als M. d. M. jede Behandlung bezeichnen, die die menschl. Persönlichkeit verändert, ob sie vom betreffenden Menschen selbst od. von anderen an ihm vollzogen wird. Fremd- u. Selbst-M. werden manchmal verschränkt: Die erste wird in den Dienst der zweiten gestellt.

Einen gewissen Einfluß auf das Werden der Persönlichkeit übt man schon durch die Gestaltung des Lebensraumes aus, in dem sie sich verwirklichen muß. Stärker aber wird der Mensch von der Behandlung betroffen, die man ihm unmittelbar angedeihen läßt, sei es durch Methoden seelischer Beeinflussung, sei es durch (chirurgischen od. chemischen) Eingriff in den körperl. Organismus.


II. Der Mensch hat die Aufgabe, sein Leben verantwortl. selbst zu gestalten (Sittlichkeit); Selbst-M. kann daher nicht einfach unzulässig sein. Im Interesse eines gedeihl. Zusammenlebens müssen die Tätigkeiten der einzelnen aufeinander abgestimmt werden; daraus ergibt sich, daß nicht jede Beeinflussung der Lebensgestaltung durch andere, etwa durch die Autorität der Gemeinschaft, abzulehnen ist. Anderseits läßt sich nicht verkennen, daß der Mensch durch manche Arten der Selbst-M. das eigentl. Menschliche in Gefahr bringt u. daß andere sich durch manipulierende Eingriffe daran vergreifen können; so gibt es eine M., die nicht geringes Unbehagen erweckt (M. im engeren Sinn). Aus der Offenbarung läßt sich erkennen, daß dem Menschen wohl ein Verfügungsrecht über die sonstige Schöpfung, nicht aber im selben Sinn über sich selbst u. seinesgleichen gegeben ist (vgl. Tötung, Verstümmelung).


1. Für die sittl. Beurteilung der M. kommt es auf das dabei verfolgte Ziel u. auf die eingeschlagenen Wege an.


a) Sittl. zulässig kann sie nur sein, wenn sie in beidem die Würde der menschl. Person achtet (unter Berücksichtigung der gegebenen Situation u. des Ganzheitsprinzips ihr Menschsein fördert).

Ein sittl. Grundgesetz bei allen Eingriffen muß es sein, daß sie nur mit Zustimmung des zu Manipulierenden od. (falls er nicht entscheidungsfähig ist) der für ihn Verantwortlichen durchgeführt werden.


b) Verfehlt ist sie, wenn sie den Menschen nicht als Menschen, in seinem eigenen u. eigentl. Wert, achtet, sondern ihn wie eine Sache rein als Mittel zu irgendwelchen (z.B. wirtschaftl., politischen, wissenschftl.) Zwecken einsetzt (vgl. 2. Vat. Konz., GS 27) od. ihn in seinem eigentl. Menschsein (der Fähigkeit zur verantwortl. freien Lebensgestaltung) od. seinem wahren (dem sittl.) Wert mindert.

Die M. ist auch abzulehnen, wenn sie in ihren Methoden die Würde des Menschen als eines nach Einsichten frei entscheidenden Wesens antastet.


2. Nach diesen Grundsätzen sind die einzelnen Arten der M. zu prüfen.


a) So ist zu überlegen, ob eine bestimmte Einschränkung der äußeren Freiheit zum Wohl der Gemeinschaft notwendig ist od. sich vermeiden läßt; im zweiten Fall würde sie zur unerlaubten M. (vgl. DH 7).


b) Ebenso muß man zw. zulässiger seelischer Beeinflussung (Anregen der Entscheidung, auch auf Dauerhaltungen hin, durch entsprechende Motivierung, wie sie z.B. jede rechte Erziehung leistet; gediegene Psychotherapie) u. ungut manipulierenden Fehlformen (Behinderung des Menschen am Selbständigwerden durch falsche Erziehung; Schaffung unwürdiger Willensabhängigkeit; "Gehirnwäsche", falsche od. einseitige Information; Übergriffe in der Psychotherapie) unterscheiden.


c) Chirurgische Eingriffe sind einwandfrei, wenn sie den Menschen in seiner leib-seelischen Ganzheit fördern (Operationen im allg.; vgl. Verstümmelung; Leukotomie, Lobotomie; vgl. Sterilisation, Kastration).


d) Der Gebrauch von Drogen läßt sich rechtfertigen, wenn sie im Gesamten ihrer Wirkung das eigentl. (personale) Menschsein mehr fördern als beeinträchtigen (Medikamentensucht; Psychopharmaka, Narkoanalyse; Rauschgifte, Sucht; Hormonpillen, Empfängnisverhütung).


e) Bei Maßnahmen, durch die das Erbgut verändert wird (vgl. Eugenik), ist darauf zu achten, ob der Mensch dadurch in seinem Menschsein gesteigert od. gemindert wird.


f) Als bes. bedenkl. erscheint die M., wenn sie den Charakter des Betruges an anderen annimmt (z.B. in der Form des Dopings).


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